Ausweichregeln sind kein isolierter Merksatz für zwei Symbole. Eine sichere Entscheidung verbindet Fahrzeugart, Antriebsart, Sichtbedingungen, Begegnungswinkel, Fahrwasser und tatsächliche Manövrierfähigkeit. Erst danach lässt sich bestimmen, wer handeln muss und was die andere Seite weiter zu tun hat.
Pflichten entstehen aus der Gesamtlage
Zuerst wird geklärt, welches Regelregime und welche Sichtbedingungen gelten. Dann werden Art und Status der beteiligten Fahrzeuge bestimmt. Ein Fahrzeug unter Segeln kann beispielsweise zusätzlich Maschinenfahrzeug sein, wenn es seine Maschine zur Fortbewegung nutzt. Tageszeichen, Lichter, Schallsignale und beobachtete Bewegung werden zusammen bewertet.
- Besteht Kollisionsgefahr oder ist die Lage noch unsicher?
- Welche Fahrzeuge und besonderen Einschränkungen liegen tatsächlich vor?
- Handelt es sich um Gegenkurs, kreuzende Kurse, Überholen oder eine Sonderlage?
- Welche örtlichen Regeln, Fahrwasser oder Verkehrstrennungsgebiete wirken zusätzlich?
- Welche Maßnahme erzeugt einen klaren, sicheren Passierabstand?
Ausweichpflicht und Kurshaltepflicht gehören zusammen
Das ausweichpflichtige Fahrzeug muss rechtzeitig und deutlich handeln. Das kurshaltepflichtige Fahrzeug hält zunächst Kurs und Geschwindigkeit, damit seine Bewegung berechenbar bleibt. Es bleibt dennoch zu Ausguck und Kollisionsverhütung verpflichtet. Wird erkennbar, dass die andere Seite nicht angemessen handelt, entstehen weitere Handlungsmöglichkeiten und schließlich die Pflicht, eine Kollision mit dem bestmöglichen Manöver zu vermeiden.
Früh, deutlich und kontrollierbar handeln
Eine wirksame Maßnahme ist für die andere Seite erkennbar und schafft ausreichend Abstand. Viele kleine Kursänderungen sind schwer zu deuten. Eine deutliche Änderung kann geeigneter sein, sofern der Raum frei ist und dadurch keine neue Nahbereichslage entsteht. Geschwindigkeitsänderungen bis zum vollständigen Stoppen können ebenfalls nötig sein.
Bei Kursänderungen wird auf weitere Fahrzeuge, Untiefen, Fahrwassergrenzen und die Wirkung von Wind und Strom geachtet. Ein Manöver gilt erst als erfolgreich, wenn der sichere Passierabstand tatsächlich hergestellt und erhalten ist.
Überholen bleibt eine besondere Verantwortung
Wer sich aus einem Bereich von mehr als 22,5 Grad achterlicher als quer nähert, gilt grundsätzlich als Überholer und muss sich freihalten. Bei Zweifel wird die Überholsituation angenommen. Diese Pflicht bleibt bestehen, bis das andere Fahrzeug endgültig klar passiert ist; eine spätere Änderung der Peilung hebt sie nicht vorzeitig auf.
Drei typische Entscheidungslagen
Zwei Maschinenfahrzeuge auf kreuzenden Kursen
Kommt das andere Maschinenfahrzeug von Steuerbord und besteht Kollisionsgefahr, hält sich das eigene Fahrzeug frei. Eine frühe, deutliche Kursänderung nach Steuerbord kann geeignet sein, wenn der Raum frei ist; ein knappes Kreuzen vor dem Bug des anderen wird vermieden. Danach wird geprüft, ob die Peilung klar auswandert und der Passierabstand wächst.
Segelfahrzeug und Maschinenfahrzeug
Die Grundregel zugunsten des Segelfahrzeugs gilt nicht losgelöst von Überholen, engen Fahrwassern, Verkehrstrennungsgebieten oder besonderen Fahrzeugzuständen. Nutzt das Segelboot seine Maschine zur Fortbewegung, ist es regeltechnisch Maschinenfahrzeug und muss den vorgeschriebenen Tageskörper beziehungsweise die entsprechenden Lichter führen.
Kurshalter erkennt unzureichendes Ausweichen
Das kurshaltepflichtige Fahrzeug hält zunächst Kurs und Geschwindigkeit und beobachtet die Entwicklung. Wird deutlich, dass das ausweichpflichtige Fahrzeug nicht angemessen handelt, darf der Kurshalter selbst manövrieren. Ist eine Kollision durch das Manöver des Ausweichpflichtigen allein nicht mehr zu vermeiden, muss er mit dem Manöver des letzten Augenblicks handeln. Diese Stufen verlangen laufende Beobachtung; sie sind keine Einladung zum späten Warten.
Bei kreuzenden Kursen soll ein Maschinenfahrzeug, das als Kurshalter selbst handelt, nach Möglichkeit nicht nach Backbord für ein Maschinenfahrzeug auf seiner eigenen Backbordseite abdrehen. Diese Einschränkung aus KVR Regel 17(c) verhindert, dass beide Fahrzeuge in dieselbe Richtung ausweichen. Sie hebt die Pflicht zum bestmöglichen Kollisionsverhütungsmanöver in einer bereits unmittelbaren Gefahr nicht auf.
Fahrwasser und nationale Sonderregeln
In engen Fahrwassern und auf deutschen Seeschifffahrtsstraßen reicht die allgemeine Einordnung als Segel- oder Maschinenfahrzeug nicht aus. Fahrzeuge, die nur innerhalb eines engen Fahrwassers sicher fahren können, dürfen nicht behindert werden. Zusätzlich können Fahrwasserregeln, Verkehrslenkung, Vorfahrtszeichen und örtliche Anordnungen die Begegnung bestimmen. Vor einer Entscheidung werden deshalb KVR, SeeSchStrO, Sichtzeichen und Revierinformationen gemeinsam geprüft.
Nach dem Manöver
Eine deutliche Kursänderung kann zunächst gut aussehen und später durch die Eigenbewegung beider Fahrzeuge wieder zu einer Nahbereichslage führen. Deshalb werden Peilung, Entfernung und weitere Ziele bis zum endgültigen Klarpassieren verfolgt. Der ursprüngliche Kurs wird erst wieder aufgenommen, wenn dadurch keine neue Gefahr entsteht.
Verminderte Sicht verändert die Entscheidung
Wenn Fahrzeuge einander nicht in Sicht haben, werden Begegnungslagen nicht einfach wie bei guter Sicht behandelt. Sichere Geschwindigkeit, Maschinenbereitschaft, Radarbild, Schallsignale und vorsichtige Annäherung bestimmen das Vorgehen. Besonders kritisch ist ein Nebelsignal scheinbar vorlicher als quer oder eine nicht vermeidbare Nahbereichslage.
Kommunikation unterstützt, ersetzt aber keine Regel
Funkkontakt kann Absichten klären, birgt jedoch Verwechslungsrisiken. Namen, Positionen oder Ziele können falsch verstanden werden. Eine Absprache darf nicht zu einer gefährlichen oder regelwidrigen Handlung führen. Kurs, Peilung und tatsächliche Wirkung bleiben entscheidend.
Die einzelnen Begegnungstypen werden in Ausweichregeln auf See vertieft; die nötige Beobachtung beginnt bei Ausguck und Kollisionsgefahr.